Vereinssatzung Satzung des Judo Club „Vier Tore" Neubrandenburg

 


§ 1 Name, Sitz, und Rechtsform
1.    Der Verein führt den Namen „Judoclub Vier Tore" Neubrandenburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name Judoclub Vier Tore Neubrandenburg e. V. (e.V. = eingetragener Verein).
2.    Der Verein hat seinen Sitz in Neubrandenburg.
3.    Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Neubrandenburg e.V., im Landessportbund Mecklenburg - Vorpommern und im Judoverband Mecklenburg - Vorpommern. Der Verein erkennt Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen dieser Verbände an. Die Mitglieder des JC „Vier Tore" Neubrandenburg unterwerfen sich durch Beitritt zum Stadtsportbund Ordnungen und Wettkampf Bestimmungen dieser Verbände.
4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgaben und Grundsätze
1.    Aufgabe und Zweck des Judoclub in der Folge (JC „Vier Tore" Neubrandenburg) genannt, ist die Organisation und Förderung des Sports. Die Tätigkeit und etwaiges Vermögen des Vereins dienen ausschließlich und unmittelbar der Förderung des Sports in seinen Abteilungen und den dazugehörigen Fachverbänden Der JC„Vier Tore" Neubrandenburg gliedert sich in Abteilungen. Der JC „Vier Tore" Neubrandenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.    In den Abteilungen wird der Übungs-, Trainings-, und Wettkampfbetrieb für Kampfsportarten (z.B. Jiu-Jitsu, Judo, Tai-Chi, Tai-Bo)organisiert.
3.    Die Abteilungen arbeiten Wettkampf orientiert.
4.    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
-    regelmäßigen Übungs- und Wettkampfbetrieb
-    Organisation von Sportveranstaltungen
-    Beteiligung an sportlichen Höhepunkten im Territorium
5.    Der JC „Vier Tore" Neubrandenburg ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und offen für alle Bürger.
6.    Die Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.
7.    Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft im JC „Vier Tore" Neubrandenburg
1.    Der Verein besteht aus
a.    ordentlichen Mitgliedern,
b.    passive und fördernde Mitglieder
c.    Ehrenmitgliedern.
d.    Ehrenvorsitzende
e.    Kurzzeitmitgliedschaft
f.    Ruhende Mitgliedschaft
2.    Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Bürger werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeitet.
3.    Kinder (bis 14 Jahre) und Jugendliche (15 bis 17 Jahre) können nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Passive und fördernde Mitglieder sind Mitglieder die nicht am Trainings- und Wettkampfbetrieb des Vereins teilnehmen. Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzende/r kann jede natürliche Person werden, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Sports im JC „Vier Tore" Neubrandenburg und darüber hinaus erworben hat.
4.    Die Kurzzeitmitgliedschaft ist eine befristete Mitgliedschaft. Sie dauert mindestens drei Monate und längstens ein Jahr. Auf dem Aufnahmeantrag wird gleichzeitig das Austrittsdatum vermerkt. Die Aufnahmegebühr ist in voller Höhe zu entrichten.
5.    Mitglieder die über einen längeren Zeitraum nicht am Vereinsleben teilnehmen können, haben die Möglichkeit eine Ruhende Mitgliedschaft beim Verein zu beantragen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und den Zeitraum der ruhenden Mitgliedschaft enthalten.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft im JC „Vier Tore" Neubrandenburg
1.    Die Mitgliedschaft kann direkt beim Vorstand bzw. über die Abteilungsleiter beantragt werden. Bei Ablehnung des Antrages hat der Antragsteller das Recht, die folgende Mitgliederversammlung anzurufen. Deren Entscheidung ist endgültig.
2.    Über die Berufung des Ehrenvorsitzenden und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod.
2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief oder Telefax) gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende jeden Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
3.    Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder vom Verein ausgeschlossen werden. Der Besch luss des Vorstandes soll Schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden.
4.    Gründe für den Ausschluss sind grobe Verstöße gegen satzungsmäßige Pflichten, gegen Ordnungen des Vereins und seiner Abteilungen, trotz wiederholter schriftlicher Ermahnungen. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist innerhalb eines Monats Beschwerde beim Vorsitzenden zulässig, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
5.    Der Ausgeschlossene verliert mit dem rechtsgültigen Ausschluss alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Seine Verpflichtungen bleiben bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.


§ 6 Mitgliederbeiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag wird extra in der Beitragsordnung geregelt.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.    Die Mitglieder haben das Recht auf Betereuung und Beratung im Sinne der Satzung sowie auf finanzielle Unterstützung entsprechend den Finanzplänen der jeweiligen Abteilung.
2.    Die Arbeit und Beschlüsse der Abteilungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen.
3.    Die Mitglieder haben das Recht auf Beschwerde an den Vorstand. Diese muss schriftlich eingereicht und vom Vorstand auf seiner nächsten Sitzung bearbeitet werden. Entscheidungen zur Beschwerde sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.


§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand
1.    Der Vorstand leitet den Verein. Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie sein 1. Stellvertreter.
2.    Der Vorstand besteht aus:
-    Vorsitzender
-    1. Steilvertretenden Vorsitzenden
-    2. Stellvertretenden Vorsitzenden
-    Kassenwart
-    Jugendwart
Mitglied des Vorstandes ist auch der/die Ehrenvorsitzende.
3.    In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
4.    Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Vorschlagsberechtigt für die Kandidaten sind alle Mitglieder des Vereins. Die Kandidaten müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5.    Scheiden Vorstandsmitglieder während der laufenden Wahlperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung Mitglieder kommissarisch in den Vorstand berufen.
6.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand arbeitet nach der Geschäftsordnung.
7.    Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand
rechenschaftspflichtig.
8.    Der Vorstand erarbeitet Ordnungen für bestimmte Aufgaben des Vereinsiebens. Die Inkraftsetzung der Ordnungen obliegt der Mitgliederversammlung.
9.    In besonderen Härtefällen hat der Vorstand das Recht, den Beitrag einzelner Mitglieder ganz oder teilweise zu erlassen. Entsprechende Anträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
10.    Der Vorstand kann Ehrungen vornehmen. Festlegungen dazu regelt eine auf der Mitgliederversammlung beschlossene Ordnung.


§ 10 Die Mitgliederversammlung
1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
2.    Die Mitgliederversammlung ist jährlich bis zum Ende des ersten Quartals durchzuführen. Der Vorstand muss mindestens drei Wochen vor dem geplanten Termin unter Bekanntgabe des Ortes, Zeitpunktes und der Tagesordnung alle Mitglieder Informieren. Die Information erfolgt schriftlich über verantwortliche Übungs- und Abteilungsleiter und Aushang in der Trainingsstätte.
3.    Zur Erstellung des Jahresberichts reichen die Abteilungen ihre Bereichte bis zum 20.12. des jeweiligen Jahres ein.
4.    Anträge, von Mitgliedern müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsantrag nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmen zur Beratung und Beschlussfassung kommen.
5.    Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen wenn durch mindestens 25 % der Mitglieder ein schriftlicher Antrag auf Einberufung eingereicht wird.
6.    Die Außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte und unterliegt den gleichen Bestimmungen wie die ordentliche. Es können jedoch nur in der Tagesordnung aufgeführte Punkte behandelt werden.
7.    In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
8.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
9.    Bei der Eröffnung ist die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen.
10.    Für Wahlen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
11.    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
12.    Satzungsänderungen müssen mit einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
13.    Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Bei Wahlen kann auf Antrag der Mehrheit geheim abgestimmt werden.
14.    Die Ergebnisse der Wahlen und die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind protokollarisch festzuhalten und innerhalb von sechs Wochen zu veröffentlichen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.Die nachstehende Satzung wurde am 24.01.2008 geändert. 15. Aufgaben der Mitgliederversammlung
 
A    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes      
ß    Entgegennahme des Finanzberichts und des Kassenprüfungsberichts      
C    Entlastung des Vorstandes auf f inanziellem Gebiet      
D    Wahl des Vorstandes      
E    Wahl der Kassenprüfer      
F    Wahl von Delegierten zu Verbandstagen      
G    Beratung und Beschlussfassung zu Anträgen      
H    Beschluss von Umlagen für vorübergehende Belastungen      
I    Festlegung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren      
J    Wahl von Ausschüssen und Bestätigung von Ordnungen      
K    Festlegung der Höhe des Jahresbeitrags     

§11 Kassenprüfer
1.    Es werden mindestens zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben die Aufgabe, die laufende Kassenführung sowie den Jahresabschluss zu prüfen. Sie sind berechtigt, unangemeldet Prüfungen vorzunehmen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Antrag auf Entlastung des Vorstandes wird durch die Kassenprüfer gestellt.
2.    Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§ 12 Ausschüsse
1.    Zur Lösung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
2.    Über die Bildung von Ausschüssen entscheidet der Vorstand. Die Ausschüsse werden von Vorstandsmitgliedern geleitet. Jedes in der Mitgliederversammlung wahlberechtigte Vereinsmitglied kann in den Ausschüssen mitarbeiten.


§ 13 Sonstiges
1. Seine Aufgaben finanziert der Verein aus Mitteln der Dachverbände,
Aufnahmegebühren, laufenden Beiträgen, Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Zuschüssen sowie Spenden und Sponsoring.


§ 14 Auflösung des Vereins
1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 (5)).
2.    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Judoverband Mecklenburg Vorpommern e.V. zwecks Verwendung für die Förderung des Kinder- und Jugendsports in Mecklenburg Vorpommern.
4.    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung
1.    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Neubrandenburg, Deutschland.
2.    Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber - soweit dies gesetzlich zulässig beschränkt werden kann - grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.